6. Das sichergestellte Airbag-Steuergerät kann durch den Beschuldigten innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft abgeholt werden. Nach ungenutztem Ablauf der Frist wird das Airbag-Steuergerät vernichtet. 1.2. Aufgrund der Einsprache des Beschuldigten vom 11. August 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl mit Verfügung vom 30. September 2020 an das Bezirksgericht Zofingen. 2. Am 19. Januar 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte er: