Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so widerruf das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. -3- Unter den genannten Umständen wird die bedingte Strafe widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: