Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 GSchG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 VRV, Art. 49 Abs. 1 StGB Nichtbewährung: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 01.03.2019 wurde A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Am 17.11.2019 machte sich der Verurteilte erneut wegen Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 1 GSchG, Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und hat sich somit nicht bewährt.