Fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz Der Beschuldigte verursachte am 17. November 2019 in S. einen Verkehrsunfall (vgl. Sachverhalt 1). Dabei wurden durch den Aufprall die Ölwanne und der Kühlflüssigkeitstank des Fahrzeugs aufgerissen und in der Folge versickerten die austretenden Flüssigkeiten in der darunterliegenden Rabatte, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entstand. Die Feuerwehr musste deshalb das Erdreich auf einer Länge von ca. 2 Metern und 20 cm Tiefe abtragen und entsorgen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: