Durch die Kollision wurde das Geländer durchgedrückt und es fielen Fahrzeugteile auf die Personenunterführung. Es wurde niemand verletzt, jedoch hat der Beschuldigte durch sein riskantes Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Der Beschuldigte war während der Fahrt nicht angegurtet. Ausserdem hatte der Beschuldigte pflichtwidrig auf der Hinterachse des Fahrzeuges Reifen montiert, die in dieser Dimension nicht erlaubt waren, womit die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht gewährleitet war. Sachverhalt 2: