Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 425.50 (inkl. MwSt.) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 23 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'225.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00, exkl. der Kosten für die Übersetzung) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen.