4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'312.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im vollen Umfang zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).