2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, gesamthaft Fr. 900.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Kinder-Fahrrads "Ghost" wird abgewiesen. 4. 4.1. Der Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 132.00, total Fr. 2'132.00 auferlegt.