Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 425.00 (inkl. MwSt.) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).