Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Stundensatz von Fr. 220.00 ist folglich auf den gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT geltenden Höchstansatz von Fr. 200.00 zu reduzieren. Davon abgesehen erscheint der Aufwand gemäss Kostennote angemessen und die amtliche Verteidigung der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung des Höchstansatzes von Fr. 200.00 – gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 18. Januar 2021 und zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Das Honorar der amtlichen Verteidigung bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 beträgt Fr. 3'950.00.