7.2. Gemäss § 9 Abs. 3bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) beträgt der Stundenansatz bei der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. - 21 -