die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich am Verfahren betreffend B. zu beteiligen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte die Beschuldigte – soweit sie als Einziehungsbetroffene gelten kann – gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, gegen den betreffenden Einziehungsentscheid ein Rechtsmittel einzulegen. Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag auf Freigabe des Fahrrads im vorliegenden Verfahren abzuweisen.