Da die Strafverfahren gegen B. und gegen A. getrennt geführt wurden, galt es widersprüchliche Urteile vor Vorinstanz zu vermeiden. Mit der Anordnung, dass über die Einziehung des Fahrrads erst im zeitlich nachgelagerten Strafverfahren betreffend B. entschieden wird, hat die Vorinstanz die Verfahren in sinnvoller Weise koordiniert und widersprüchliche Anordnungen in Bezug auf die Einziehung vermieden. Sofern und soweit die Beschuldigte von der Einziehung des Fahrrads betroffen ist, hätte ihr gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich am Verfahren betreffend B. zu beteiligen.