scheint. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen an ihre Stelle. 6. Die Beschuldigte beantragt, dass das sichergestellte Kinder-Fahrrad "Ghost" nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben sei. Die Vorinstanz hat im Dispositiv angeordnet, dass über die Verwendung und Verwertung des besagten Fahrrades in den Verfahren von B. (ST.2020.121 und ST.2019.47) entschieden wird.