Die Beschuldigte arbeitet in einem Pensum von 30% bis 50% bei Y.. Damit erzielt sie monatlich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'000.00. Zudem lebt sie von der Sozialhilfe und erhält Fr. 800.00 Kinderzulagen. Infolgedessen scheint ein Tagessatz von Fr. 30.00 als angemessen. 5.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben, eine minimale Probezeit von zwei Jahren angeordnet und die bedingte Geldstrafe i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse verbunden (E. 4.2– 4.4), die in Kombination mit der Hauptstrafe als schuldangemessen er- - 20 -