6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4). Nachdem die Beschuldigte die Tat nach wie vor bestreitet, kann ihr weder Reue noch Einsicht zugebilligt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte das Fahrrad mittlerweile bezahlt hat. Diese Zahlung erfolgte allein unter dem Druck des Strafverfahrens, weshalb sie weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2). Die Täterkomponente bleibt damit ohne Einfluss auf das Strafmass.