Zwar dürfte die Tat zumindest teilweise den bescheidenen finanziellen Mittel der Beschuldigten und von B. geschuldet gewesen sein, jedoch stehen auch finanziell schlechter gestellten Personen legale Mittel offen, ihren Kindern (beispielsweise auf dem Occasionsmarkt) Fahrräder zu kaufen. Letztlich haben die Beschuldigte und B. einfach den aus Ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt, dem Sohn ein Fahrrad zu beschaffen. Unter diesen Umständen ist von einem durchschnittlichen Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen, das sich nicht auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Im ganzen Spektrum von Tathandlungen, die unter den Tatbestand gemäss Art.