Im leichten bis mittleren Umfang verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihren minderjährigen Sohn als Werkzeug benutzt hat, um einen Diebstahl zu begehen. Die Beschuldigte handelte aus rein monetären Gründen, die jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und deshalb neutral zu gewichten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Zwar dürfte die Tat zumindest teilweise den bescheidenen finanziellen Mittel der Beschuldigten und von B. geschuldet gewesen sein, jedoch stehen auch finanziell schlechter gestellten Personen legale Mittel offen, ihren Kindern (beispielsweise auf dem Occasionsmarkt) Fahrräder zu kaufen.