Die Beschuldigte hat am 16. April 2020 zusammen mit B. ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn dazu bestimmt, das Fahrrad "Ghost Kato 2.7" aus den Verkaufslokalitäten der X. zu entwenden. Das Fahrrad wurde zum Ladenpreis von Fr. 649.00 angeboten, womit von einem vergleichsweise geringen Deliktsbetrag auszugehen ist. Leicht verschuldenserhöhend fällt hingegen ins Gewicht, dass die Beschuldigte den Diebstahl planmässig und arbeitsteilig ausgeübt hat, was mit einer erhöhten kriminellen Energie einhergeht. Im leichten bis mittleren Umfang verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihren minderjährigen Sohn als Werkzeug benutzt hat, um einen Diebstahl zu begehen.