5.3. Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung auf eine Geldstrafe erkannt. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.).