5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, ausmachend Fr. 900.00, und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 bestraft. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.