4.5. Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigte und B. den Diebstahl geplant und gemeinsam durchgeführt haben, indem sie ihren Sohn C. dazu bestimmt haben, den Laden der X. mit dem Fahrrad zu verlassen, ohne dafür bezahlt zu haben. Die Beschuldigte handelte wissentlich sowie willentlich und leistete einen wesentlichen Tatbeitrag. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist eine mittäterschaftliche Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft zu bejahen und der vorinstanzliche Schuldspruch im Ergebnis zu bestätigen. - 18 -