103, Frage 27). Unglaubhaft ist ferner die Behauptung der Beschuldigten, B. und C. hätten gedacht, dass sie das Fahrrad bezahlt habe. Dies ist schon deshalb auszuschliessen, weil auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich ist, wie B. den Bereich der Kasse und des Eingangs beobachtet, bis sein Sohn C. den Laden mit dem Fahrrad verlassen hat (Video 17000003 17:33:07 Uhr). Dabei hätte er es auch mitbekommen müssen, wenn die Beschuldigte das Fahrrad bezahlt hätte.