Diese Beiträge waren wesentlich für das Gelingen des Tatplans, weswegen die Beschuldigte nicht bloss als Gehilfin dasteht. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschuldigte bei der Entschlussfassung mitwirkte, weil sie ihrem Sohn das Fahrrad versprochen hatte (UA act. 48, Frage 13) und sie im richtigen Zeitpunkt gezielt für Ablenkung sorgte. Die Beschuldigte handelte somit wissentlich sowie willentlich.