4.4.2. G., Fachbereichsleiter Velo und Wintersport der betreffenden Verkaufslokalität der X. sagte als Zeuge aus, er habe im Tatzeitraum B. mit einem Fahrrad im Geschäft herumfahren sehen, was an sich nichts Ungewöhnliches sei. Sein Arbeitskollege I. habe ihn dann gerufen, um ihn abzulösen, damit er (G.) der Beschuldigten etwas zeigen konnte. Er habe die Beschuldigte in der Folge während zwei oder drei Minuten beraten, während I. wieder zur Kasse zurückgekehrt sei. Die Beschuldigte habe eine Frage zu E- Scootern gehabt, weshalb er (G.) ihr ein Merkblatt im Büro kopiert habe, das festhalte, wann man mit solchen Geräten in der Schweiz fahren dürfe.