Dabei ist an das Kriterium der Tatherrschaft anzuknüpfen, welches sich dadurch charakterisieren lässt, dass der mittelbare Täter über die Einwirkung auf den Tatmittler über die Ausführung der Tat entscheidet (BGE 71 IV 136, 77 IV 91, 78 IV 89, 85 IV 23). Er nützt dabei entweder intellektuelle Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 188 ff.).