Bei der mittelbaren Täterschaft wird der Tatmittler als "willenloses" oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d). Das willenlose oder wenigstens nicht vorsätzlich handelnde Werkzeug wird benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Dabei ist an das Kriterium der Tatherrschaft anzuknüpfen, welches sich dadurch charakterisieren lässt, dass der mittelbare Täter über die Einwirkung auf den Tatmittler über die Ausführung der Tat entscheidet (BGE 71 IV 136, 77 IV 91, 78 IV 89, 85 IV 23).