4.3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (BGE 112 IV 9 E. 2a; vgl. BGE 100 IV 158). Der neu begründete Gewahrsam muss nicht notwendigerweise derjenige des Täters sein. Es ist ohne