4.2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass sich die Beschuldigte als Mittäterin des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht hat. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, es habe sich um ein Missverständnis zwischen ihr und ihrem Ehemann gehandelt, weil sie wegen ihres Beziehungskonflikts nicht miteinander gesprochen hätten. Während ihr Ehemann aufgrund der Aussage des Sohnes davon ausgegangen sei, dass sie das Fahrrad gekauft habe, habe sie nicht gesehen, dass der Sohn mit dem Fahrrad aus dem Geschäft gefahren sei. Es sei nie die Absicht gewesen, ein Fahrrad zu stehlen.