Dieser Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" begründen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E.7).