Die übrigen Sach- und Personalbeweise stellen dagegen keine Folgebeweise der unverwertbaren Einvernahme vom 18. April 2019 dar. Als Folgebeweis ist einzig die Antwort der Beschuldigten auf die Frage 28 gemäss Einvernahme vom 23. April 2019 zu bezeichnen (VU act. 50). Weil sich auch daraus nichts ergibt, was die Beschuldigte belasten könnte, kann offenbleiben, ob die Einvernahme vom 23. April 2019 in diesem Punkt ebenfalls unverwertbar ist oder nicht. - 12 -