Im konkreten Fall geht es um ein Vermögensdelikt mit einer vergleichsweise geringen Deliktssumme von Fr. 649.00. Die Täterschaft ist zwar geplant und arbeitsteilig vorgegangen, die Tatausführung setzte jedoch weder eine besonders schwere kriminelle Energie noch eine besonders raffinierte Vorgehensweise voraus. Unter diesen Umständen kann nicht von einer schweren Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Aussage von C. im konkreten Fall auch nicht unerlässlich ist, um den Sachverhalt zu erstellen (vgl. E. 4). Entsprechend ist die Einvernahme vom 18. April 2019 nicht verwertbar.