April 2019 so oder anders nicht verwertbar. Zwar handelt es sich beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB um ein Verbrechen, entscheidend für die Beurteilung, ob eine schwere Straftrat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist jedoch nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern das geschützte Rechtsgut, das Tatmotiv, das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung sowie die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2 m.H.). Im konkreten Fall geht es um ein Vermögensdelikt mit einer vergleichsweise geringen Deliktssumme von Fr. 649.00.