E. 2.1.2). Die Frage, ob die ohne notwendige Verteidigung durchgeführte Befragung von C. relativ oder absolut unverwertbar ist, kann im konkreten Fall offenbleiben. Da die Beweiserhebung nicht der Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO diente, ist die Einvernahme vom 18. - 11 -