Es ist umstritten, ob eine ohne notwendige Verteidigung durchgeführte Befragung relativ oder absolut unverwertbar ist (vgl. zur Kontroverse Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018). Nachdem die strafrechtliche Abteilung (Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3) in einem amtlich nicht publizierten Urteil aus dem Jahr 2014 von der (absoluten) Unverwertbarkeit des Beweismittels ausging, liess die öffentlich-rechtliche Abteilung die Frage, ob eine absolute oder relative Unverwertbarkeit vorliegt, in einem amtlich publizierten Urteil aus dem Jahr 2015 ausdrücklich offen (BGE 141 IV 289 E. 2 S. 292 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2015 vom 12. August 2015