3.4.2. Beweise, welche die StPO als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Es ist umstritten, ob eine ohne notwendige Verteidigung durchgeführte Befragung relativ oder absolut unverwertbar ist (vgl. zur Kontroverse Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018).