Er hätte jedoch darüber hinaus (in kindgerechter Art und Weise) darüber aufgeklärt werden müssen, dass er aufgrund der Beziehung zu seinen mitbeschuldigten Eltern und des damit einhergehenden Interessenkonflikts keine Aussagen machen muss, die seine Eltern belasten könnten. Darauf hätte er speziell hingewiesen werden müssen. Dabei hätten die Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Vorkenntnisse auch antizipieren können und müssen, dass der Tatverdacht gegen C. nachträglich entfallen könnte, soweit sich herausstellen sollte, dass er von seinen Eltern als mittelbarer Täter dazu bestimmt worden war, das Fahrrad zu entwenden.