Da die belastenden Aussagen nicht wiederholt wurden, sind sie ungültig. Zudem ist fragwürdig, ob die Einvernahme vom 12. Februar 2020 überhaupt als Wiederholung der polizeilichen Befragung vom 18. April 2019 gewertet werden könnte, da C. in einer neuen Rolle als Auskunftsperson und dementsprechend ohne not- - 10 - wendige Verteidigung befragt wurde. Aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts konnten seine Eltern ihn bei der zweiten Einvernahme nicht rechtswirksam verteidigen.