Die ohne Verteidiger durchgeführte Einvernahme von C. am 18. April 2019 ist ungültig, nachdem dieser bzw. seine gesetzlichen Vertreter nicht auf deren Wiederholung verzichtet haben. Die Eltern haben eine Wiederholung der Einvernahme sogar ausdrücklich verlangt (Art. 131 Abs. 3 StPO). Entsprechend wurde C. am 12. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Baden erneut einvernommen, wobei er neu in der Rolle einer Auskunftsperson befragt wurde (UA act. 116 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme widerrief C. die seine Eltern belastenden Aussagen. Da die belastenden Aussagen nicht wiederholt wurden, sind sie ungültig.