3.4. 3.4.1. Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Im Umkehrschluss kann die Beweiserhebung keine Gültigkeit entfalten, wenn die beschuldigte Person den Verzicht auf die Wiederholung nicht erklärt (RUCKSTUHL, a.a.O, N 16 zu Art. 131 StPO).