mit der Folge, dass C. gestützt auf Art. 24 lit. b JStPO hätte notwendig verteidigt sein müssen, zumal schon vor der Einvernahme erkennbar war, dass C. seine Interessen in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht selbst wahren kann und ihn seine Eltern infolge eines Interessenskonflikts nicht verteidigen können.