Da bereits ein hinreichender Tatverdacht gegen C. bestand und die Jugendanwaltschaft informiert war, hätte die Untersuchung gegen ihn bereits vor seiner Befragung eröffnet werden müssen, zumal C. schon vor der Einvernahme als diejenige Person identifiziert worden war, die mit dem Fahrrad das Verkaufslokal ohne Bezahlung verlassen hatte. Im Übrigen entspricht auch die Art der Befragung, die auf den Erhalt eines Geständnisses gerichtet war (vgl. insbesondere Frage 46), nicht den Aufgaben der Polizei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren.