53 f.), was zeigt, dass sich für die Polizisten aus den ihnen vorliegenden Informationen bereits ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn ergab. Da bereits ein hinreichender Tatverdacht gegen C. bestand und die Jugendanwaltschaft informiert war, hätte die Untersuchung gegen ihn bereits vor seiner Befragung eröffnet werden müssen, zumal C. schon vor der Einvernahme als diejenige Person identifiziert worden war, die mit dem Fahrrad das Verkaufslokal ohne Bezahlung verlassen hatte.