der formellen Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Jugendstaatsanwaltschaft erfolgte. Wäre er im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen befragt worden, hätte noch kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen. Allerdings wurde C. durch die Polizei als beschuldigte Person einvernommen (UA act. 53 f.), was zeigt, dass sich für die Polizisten aus den ihnen vorliegenden Informationen bereits ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn ergab.