Anhand der Videoaufzeichnungen konnte die Polizei in der Folge B. und dessen Sohn C. identifizieren (UA act. 35). Im Rahmen der Hausdurchsuchung bei B. konnte zwar das Fahrrad nicht vorgefunden werden, hingegen der Pullover, den dieser beim Betreten der Verkaufslokalitäten der X. mutmasslich trug (UA act. 63 ff.). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten und C. konnte sodann das entwendete Fahrrad im Keller vorgefunden werden (UA act. 66). Durch die Anordnung der Zwangsmassnahmen gegen die Beschuldigte und B. war die Untersuchung diesen gegenüber bereits eröffnet worden (Art. 309 Abs. 1 lit.