ebenso Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2013 E. 2.3). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, gelten zudem diejenigen Verfahrensrechte, die den Verfahrensbeteiligten bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Im Zeitpunkt der Beweiserhebung muss zudem erkennbar gewesen sein, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, damit das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., N 7 zu Art. 131 StPO).