Grund für die notwendige Verteidigung erkennbar ist (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5a zu Art. 131 StPO). Auf jeden Fall gilt die Untersuchung als eröffnet, wenn staatsanwaltschaftliche Einvernahmen stattfinden. Dafür muss die notwendige Verteidigung sichergestellt sein und funktionieren (RUCKSTUHL, a.a.O, N. 5a zu Art. 131 StPO). Wird die Untersuchung bereits vor einer ersten (polizeilichen) Einvernahme eröffnet, muss bereits vor dieser ersten Einvernahme die notwendige Verteidigung sichergestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; ebenso Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2013 E. 2.3).