Gemäss Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a) oder sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b). Die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung ist dabei nicht entscheidend, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung erst nach der ersten polizeilichen Einvernahme eröffnet, muss abgeklärt werden, ob die Polizei die Staatsanwaltschaft nach Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO früh genug informiert hat und die Eröffnung durch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art.