Der Grund liegt darin, dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren der Tatverdacht unter Umständen noch sehr undeutlich ist. Die notwendige Verteidigung soll auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen sich ein konkretes Verfahren bereits klar abzeichnet. Der Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht somit nicht im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO muss jedoch die notwendige Verteidigung (gemäss Art.