3.3.2. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO gelten sinngemäss auch im Jugendstrafprozess (Art. 3 Abs. 1 JStPO; BGE 138 IV 35 E. 5.2). Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren bzw. vor Eröffnung der Strafuntersuchung ist in der StPO keine Pflicht zur notwendigen Verteidigung vorgesehen. Der Grund liegt darin, dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren der Tatverdacht unter Umständen noch sehr undeutlich ist.